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18.05.2017

Unterschwellenvergabe

Anpassung des Bundeshaushaltsrechts im Bereich der Unterschwellenvergabe

Nach der Veröffentlichung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger wird nun auch das Bundeshaushaltsrecht entsprechend angepasst. Die Bundesregierung hat dazu im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushalts-rechtlicher Vorschriften (BT-Drs.18/11135) auch Änderungen des Bundeshaushaltsrechts zur Unterschwellenvergabe auf den Weg gebracht. Dabei sollen unterhalb der EU-Schwellenwerte wesentliche Teile der Vergabeverfahren im Bereich der Unterschwellenvergaben für Lieferungen und Leistungen an den mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung neu geregelten Oberschwellenbereich angeglichen werden. Das Gesetzgebungsvorhaben soll noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden.

Die bisherigen haushaltsrechtlichen Regelungen des § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGRG) und des § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sollen neben der öffentlichen Ausschreibung nun auch um die beschränkte Ausschreibung ergänzt werden. Daneben bleibt es bei der Sonderregelung des § 50 Satz 2 UVgO, wonach bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen diese Vergabearten nicht zwingend anzuwenden sind. Bei freiberuflichen Leistungen ist lediglich so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Daher ist auf landes-rechtlicher Ebene bei der Vergabe von freiberuflichen Leitungen nach § 50 UVgO weiterhin die Möglichkeit gegeben, dass nach den bisher geltenden oder zukünftig neu festzulegenden landesrechtlichen Bagatellgrenzen oder anderen besonders geregelten Sachverhalten auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden kann.

Bundesingenieurkammer