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18.05.2017

Deutschland klagt gegen EU-Bauproduktnormen


Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) C-100/13 vom 16.10.2014 hat klargestellt, dass an europäisch harmonisierte, CE-gekennzeichnete Bauprodukte keine zusätzlichen nationalen Anforderungen wie z.B. durch das in Deutsch-land verwendete Ü-Zeichen gestellt werden dürfen. Derzeit wird das deutsche Regelwerk auf diese Anforderungen aus der Bauproduktenverordnung umgestellt.

Da bestimmte Baunormen der EU aus Sicht der Verbände der Wertschöpfungskette Bau jedoch unzureichend oder lückenhaft umgesetzt sind, hat jetzt die Bundesregierung am 19. April 2017 eine Klage gegen die EU-Kommission beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eingereicht. Die Klage erfolgt auf Grundlage von Art. 263 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEVU) beim Gerichtshof der Europäischen Union und ist auf die Nichtigkeit der ablehnenden Beschlüsse der EU-Kommission in mehreren bereits im September 2015 eingeleiteten Verfahren nach Art. 18 BauproduktenVO gerichtet.

Deutschland hatte dabei u.a. bei den Normen für Holzfußböden und Sportböden, welche ähnlich wie andere Normen künftig nicht mehr mit zusätzlichen nationalen Produktanforderungen (Ü-Zeichen) geregelt werden dürfen, die Lückenhaftigkeit der Europäischen Normen beanstandet und einen zusätzlichen nationalen Regelungsbedarf geltend gemacht. Dies hatte die EU-Kommission in beiden Fällen mit zwei Beschlüssen abgelehnt.

Das BMUB hat nochmals die Haltung der Bundesregierung bekräftigt, insbesondere in den Bereichen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Bauwerkssicherheit an den bisherigen Standards festhalten zu wollen. Diese Schutzbereiche sehe die Bundesregierung durch die ablehnenden Beschlüsse der Kommission und die insoweit teilweise noch lückenhaften EU-Normen gefährdet.

Die Klage wird in den nächsten Wochen auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Sie hat derzeit zwar noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die laufenden Reformprozesse der MBO und der VV TB und die weiteren als lückenhaft angesehenen rund 84 Normen. Sie kann sich abhängig vom Ausgang der Entscheidung jedoch auch auf andere Bauproduktnormen auswirken. Wie lange das Verfahren dauern wird ist noch nicht abzusehen.

Bundesingenieurkammer