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20.07.2017

Reform des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018

Schreiben des BMUB zum Bauvertrags- und Vergaberecht

Wie berichtet, wurde das neue Bauvertragsrecht am 04.05.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und wird am 01.01.2018 in Kraft treten.

Das BMUB weist darauf hin, dass im Bereich des Bundesbaus auch weiterhin die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart werden wird. Darüber hinaus sollen Anpassungen des Vergabehandbuches (VHB) z.B. im Bereich des Verbrauchervertrages erfolgen, wonach der Unternehmer künftig dem Besteller vor Vertragsabschluss eine detaillierte Baubeschreibung zur Verfügung stellen und verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt bzw. zur Dauer der Baumaßnahme geben muss.

Bei Architekten- und Ingenieurverträgen soll berücksichtigt werden, dass in den Fällen, in denen die Planungs- & Überwachungsziele des Bauherrn noch völlig unklar sind, der Planer zunächst nur eine Planungsgrundlage nebst erster Kosteneinschätzung schuldet. Ferner soll aufgenommen werden, dass der Besteller künftig auch gegenüber dem Planer das Recht hat, Änderungen anzuordnen.

In einem weiteren Schreiben weist das BMUB hinsichtlich der Auftragswertberechnung ausdrücklich darauf hin, dass die EU-Richtlinie nicht bezweckt, eine gemeinsame oder getrennte Vergabe von Aufträgen für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorzuschreiben, und deshalb auch weiterhin eine getrennte Vergabe von Planungs- und Bauleistungen erfolgen kann und in diesem Fall die Auftragswerte weiterhin nicht zusammenzurechnen sind. Auch zur Frage, wann Planungsleistungen für die Auftragswertermittlung zusammenzurechnen sind, weist das BMUB nochmals darauf hin, dass nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV bei der Berechnung des geschätzten Auftragswert von Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen ist. Maßgeblich für die Gleichartigkeit der Leistungen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist dabei ihre wirtschaftliche und technische Funktion. Deshalb muss keine Addition von Planungsleistungen erfolgen, wenn die Planungsleistungen anhand dieser Kriterien klar voneinander abgrenzbar sind.


Quelle: Bundesingenieurkammer