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Nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens durch die EU-Kommission ist die Musterliste als Vorlage für die Liste der Technischen Baubestimmungen verwendbar. Zeitpunkt für die Einführung der Technischen Baubestimmungen im Land Sachsen-Anhalt war der 1. Juli 2012. In der im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten Liste (MBl. LSA Nr. 23 vom 29.06.2012) werden eine Reihe der nationalen Bemessungsregeln durch Eurocodes ersetzt.
Im Hinblick auf die Umsetzung der Musterliste in allen Bundesländern und auf Grund der Aktualität der europäischen Normen gegenüber den vom DIN im März 2010 zurückgezogenen nationalen Normen, ist die Anwendung der Eurocodes aus hiesiger Sicht generell angebracht.
In Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich die Rechtslage maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde gilt. Dies bedeutet, dass für das Bauvorhaben die mit der Liste der Technischen Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten sind, die bei der Erteilung der Baugenehmigung Rechtskraft haben. Der Zeitpunkt des Bauantrags ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend. Dabei ist allerdings zu beachten, dass unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 BauO LSA, die Bauaufsichtsbehörde auch nach Erteilung der Baugenehmigung zusätzliche Auflagen machen kann.
Im Übrigen gilt bei verfahrensfreie Bauvorhaben und Beseitigung von Anlagen sowie Bauvorhaben nach § 61 BauO LSA, soweit der Baubeginn nach § 61 Abs. 3 und 5 BauO LSA zulässig ist, die zum Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns geltende Rechtslage.