BERUFSPOLITIK

Berufsbezeichnung "Ingenieur"
Freiberuflichkeit
Ingenieure und Gesellschaft
Stellungnahmen

Freiberuflichkeit

Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Maßgaben der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts.

Als freie Berufe werden im deutschen Recht Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Sie betreffen nach § 18 EStG und § 1 PartGG selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, wie zum Beispiel Ingenieure, Ärzte, Juristen usw. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt (§ 1 Abs. 2 PartGG). Menschen, die freie Berufe ausüben, werden im Gegensatz zum Gewerbetreibenden auch als Freiberufler bezeichnet.

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit etwa eine Million Freiberufler. Um deren allgemeine Belange auf Bundes- und europäischer Ebene kümmert sich der Bundesverband der Freien Berufe (BFB). Viele freiberufliche Tätigkeiten werden in Deutschland durch sogenannte Standesordnungen geregelt. Viele Freiberufler sind in Standesvertretungen bzw. berufsständischen Körperschaften organisiert.
Laien verwechseln den "Freiberufler" gelegentlich mit dem "Freien Mitarbeiter". Beide Begriffe haben jedoch grundverschiedene Bedeutungen. Die Bezeichnung "Freier Mitarbeiter" bezieht sich nur auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses, in Abgrenzung zum Arbeitnehmer, sagt aber nichts über den ausgeübten Beruf aus. Ein Angehöriger eines freien Berufs bleibt auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Hilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.

Freiberufler können sich zu Gesellschaften zusammenschließen. Die übliche Form der Zusammenarbeit ist die Organisationsform der Personengesellschaft, meist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB, die auch dann entsteht, wenn von den Gesellschaftern nichts weiter vereinbart wird. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen; sie sind nur eingeschränkt rechtsfähig. Seit 1994 gibt es die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Die Partnerschaftsgesellschaft haftet für ihre gemeinschaftlichen Aktivitäten mit ihrem Geschäftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter; die Haftung für Fehler im Rahmen der Berufsausübung ist auf den Verursacher beschränkt. Damit soll vermieden werden, dass Personen für die Fehler der Partner haften. Rechtlich gesehen ist die PartG eine Mischung aus GbR und oHG. Die PartG wird in das Partnerschaftsregister eingetragen und ist somit rechtsfähig, d.h. sie kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln. Eine reine Bürogemeinschaft stellt keinen Zusammenschluss dar.