NEWS

19.04.2024
FAQs zum Rechtsgutachten für Vergaben von Planungsleistungen von Prof. Burgi
05.04.2024
Spitzenleistungen im Brückenbau gesucht
27.03.2024
Verleihungen der "Grünen Hausnummer Sachsen-Anhalt"
22.03.2024
Land ändert Bauordnung
26.02.2024
Wettbewerb "Deutscher Ingenieurbaupreis 2024" ausgelobt
26.02.2024
Regelung bei Planungsleistungen nach Streichung § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV
21.02.2024
Girls Day 2024
20.02.2024
Beratungstag für Existenzgründende
09.02.2024
Marktabfrage Wasserstoff bzw. Infrastrukturbedarfe
08.02.2024
Initiative pro AGB-Recht
07.02.2024
Update Vergabe nach Wegfall des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV a.F.
06.02.2024
Rundschreiben zu Vergabeerleichterungen Hochwasser
30.01.2024
Beteiligung am Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt 2030
19.01.2024
Neuer Vorstand beim LEE Sachsen-Anhalt
17.01.2024
HOAI 202X
19.12.2023
Elektronische Kommunikation mit Gerichten über „Mein Justizpostfach"
13.12.2023
Umfrage für Baukulturbericht 2024/2025
13.12.2023
Einstieg in internationale Geschäfte gefördert
13.12.2023
Erlasse zur Einführung der neuen EU-Schwellenwerte
05.12.2023
Informationsbedarf zur kommunalen Wärmeplanung ungebrochen hoch
04.12.2023
AHO-Herbsttagung 2023 - Resümee zur Halbzeit der HOAI-Reform
30.11.2023
STADTUMBAU Award 2023 verliehen
29.11.2023
KfW: sechs Förderprogramme gestoppt
29.11.2023
Ab 01.01.2024: Neue EU-Schwellenwerte
22.11.2023
Bundestag verabschiedet Gesetz für Wärmeplanung
17.11.2023
Neues Jahrbuch „Ingenieurbaukunst 2024“ erschienen
13.11.2023
Förderprogramme Digitalisierung
13.11.2023
Bau-Turbo-Pakt
09.11.2023
Technische Baubestimmungen (VV TB) 2023
07.11.2023
Gründerwoche 2023: Beratung für Existenzgründende

09.01.2019

Auflistung von Teilleistungen

Rechtsprechung bestätigt: Auflistung von Teilleistungen im Planungsvertrag ist sinnvoll

Nennen Sie in Ihrem Planungsvertrag möglichst die konkreten Grundleistungen der jeweiligen Lph, die Sie als Vertragsbestandteil erbringen sollen. Diese Empfehlung von PBP ist jetzt auch durch die Rechtsprechung (indirekt) gestützt worden. Nämlich durch die Aussage des BGH, dass der konkrete Vertrags- bzw. Leistungsgegenstand durch Auslegung zu ermitteln ist, wenn es die Parteien versäumt haben, den Vertragsgegenstand eindeutig zu definieren.

Ungünstiger Auslegung des Gerichts vorbeugen

Diese Aussage findet sich in einer Entscheidung des KG Berlin (Urteil vom 01.12.2017, Az. 21 U 19/12, Abruf-Nr. 205005), bei der der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Beschluss vom 11.04.2018, Az. VII ZR 292/17) und die somit rechtskräftig geworden ist.

Sie sollten es nicht darauf ankommen lassen, dass ein Gericht die von Ihnen geschuldeten Leistungen durch Auslegung ermitteln muss. Eine Auslegung birgt für Sie nämlich Risiken. Es kann vorkommen, dass Sie

  • nicht alle Grundleistungen der jeweiligen Lph abrechnen dürfen, weil das Gericht den Vertrag entsprechend – zu Ihren Ungunsten – auslegt.
  • mehr Leistungen schulden als Sie das nach Ihrer Interpretation des Vertrags tun (und damit Honorar- oder Schadenersatzprobleme entstehen).

Gericht legt „Regel-Auslegungsergebnis“ bei unklarem Inhalt fest

Erfreulich ist, dass die Richter eine Regel aufgestellt haben, was gilt, wenn der Vertragsinhalt unklar ist. Dann sind diejenigen Arbeitsschritte als Teilerfolge geschuldet, die
  1. es dem Auftraggeber ermöglichen, zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg bewirkt hat,
  2. den Auftraggeber in die Lage versetzen, Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen, und
  3. erforderlich sind, Maßnahmen zur späteren Bauunterhaltung und Instandsetzung des Gebäudes zu planen.

Als Beispiel für diese Regel ist im Urteil festgehalten, dass das Führen des Bautagebuchs auch bei fehlender Regelung des Leistungsumfangs eine geschuldete Teilleistung darstellt. Wird kein Bautagebuch geführt, kostet das den Planer ein Prozent des Gesamthonorars. Damit beziehen sich die Richter auf Punkt 2. Bautagesberichte sind u. a. wichtig, um Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmen durchzusetzen.


Quelle: PBP Planungsbüro professionell - ID 45646100