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27.03.2024
Verleihungen der "Grünen Hausnummer Sachsen-Anhalt"
22.03.2024
Land ändert Bauordnung
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26.02.2024
Regelung bei Planungsleistungen nach Streichung § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV
21.02.2024
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HOAI 202X
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13.12.2023
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13.12.2023
Einstieg in internationale Geschäfte gefördert
13.12.2023
Erlasse zur Einführung der neuen EU-Schwellenwerte
05.12.2023
Informationsbedarf zur kommunalen Wärmeplanung ungebrochen hoch
04.12.2023
AHO-Herbsttagung 2023 - Resümee zur Halbzeit der HOAI-Reform
30.11.2023
STADTUMBAU Award 2023 verliehen
29.11.2023
KfW: sechs Förderprogramme gestoppt
29.11.2023
Ab 01.01.2024: Neue EU-Schwellenwerte
22.11.2023
Bundestag verabschiedet Gesetz für Wärmeplanung
17.11.2023
Neues Jahrbuch „Ingenieurbaukunst 2024“ erschienen
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Technische Baubestimmungen (VV TB) 2023
07.11.2023
Gründerwoche 2023: Beratung für Existenzgründende
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THG-Check Sachsen-Anhalt
19.10.2023
Energieberatertreffen Sachsen-Anhalt

22.06.2020

Nächster Schritt zur „Neuen HOAI“


Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG)“ erarbeitet. Sie reagiert damit auf das EuGH-Urteil vom 04.07.2019. Das Gesetz enthält die gesetzlichen Grundlagen, die die Bundesregierung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermächtigt. Neben Aussagen zu Änderung in BGB, Vergaberecht und Wettbewerbsbeschränkungen, finden sich im Entwurf auch wichtige Aspekte, wie die künftige HOAI aussehen soll. Der Referentenentwurf befindet sich dieser Tage zur Stellungnahme bei den betroffenen Berufsverbänden.

In seinem Urteil vom 04.07.2019 hatte der EuGH entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Mit Verkündung des Urteils hat Deutschland die Pflicht, seine Rechtsordnungen an die Vorgaben des Urteils entsprechend anzupassen. Daher muss zunächst das ArchLG angepasst werden. Danach kann man sich mit der HOAI beschäftigen.

Im Gesetzentwurf wird der Anwendungsbereich des ArchLG genauer beschrieben als bisher. Danach soll die HOAI unter anderem Grundlage und Maßstab zur Berechnung der Honorare bleiben, Honorartafeln für Grundleistungen und Besondere Leistungen enthalten sowie die Fälligkeit von Honoraren festlegen. Neu ist dagegen, dass die Vertragsparteien das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen stets frei vereinbaren können. Für Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, sollen künftig die Honorartafeln zur unverbindlichen Orientierung dienen und Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem soll die HOAI für die Fälle, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten.

Aber, und das soll an dieser Stelle erwähnt werden, es handelt sich um einen Entwurf eines Gesetzes, das dann die Grundlage für die künftige HOAI bildet. Stellungnahmen der berufsständischen Verbände und der öffentlichen Auftraggeber stehen noch aus.

Allem Anschein nach scheint sich der Entwurf der zu überarbeitenden HOAI noch zu verzögern. Über den weiteren Fortgang werden wir aktuell informieren.