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15.07.2020

Beschluss zur Grundlage der neuen „Neuen HOAI“

Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

In der heutigen 106. Sitzung hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen ohne Aussprache beschlossen. Damit ist der Weg zur Zuleitung des Gesetzes an den Bundestag frei, der sich nach der Sommerpause mit dem Vorhaben befassen wird.
In der gemeinsamen Stellungnahme von AHO, BAK und BIngK wurden im Wesentlichen die Einführung einer Ermächtigung für eine Angemessenheitsregelung sowie der Erhalt der Verweisungen in der VgV gefordert. Die Forderungen wurden teilweise berücksichtigt.

Die geforderte Ermächtigung für eine allgemeine Regelung zur Angemessenheit der Honorarvereinbarung wurde zwar nicht umgesetzt, jedoch enthält § 1 Abs. 1 Satz 2 ArchLG folgende Ergänzung:
Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nr. 2 ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.

In der Amtlichen Begründung wird dazu auf Seite 12 Folgendes ausgeführt:
Diese Honorartafeln sollen für jedes Leistungsbild, insbesondere abgestuft danach, wie anspruchsvoll die Aufgabe für den Planer im Einzelfall ist, Honorarspektren darstellen, die sowohl dem Planer als auch dessen Auftraggeber eine Orientierung für die angemessene Honorarhöhe im Einzelfall bieten sollen.

Ferner wird auf Seite 13 ausgeführt:
§ 1 Abs. 1 Satz 2 legt fest, dass bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nr. 2 den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen ist. Zudem sind diese nach Satz 3 an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.

Die beiden Sätze entsprechen sinngemäß einem Absatz des bisherigen ArchLG. Sie unterstreichen den neuen Charakter der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Honorarorientierungen und betonen, dass die Honorartafeln eine Orientierung für eine angemessene Honorarhöhe bieten sollen.
Die ursprünglich vorgesehene Ermächtigung in § 1 Abs.1 ArchLG zu einer Fälligkeitsregelung der HOAI ist entfallen, da hier auf die Regelungen des BGB zurückgegriffen werden kann.

Anpassungen im Vergaberecht:
Die Regelung in § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV, „Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.“ sollte zunächst ersatzlos entfallen und wird nun nach Intervention von AHO, BAK und BIngK wie folgt modifiziert:
Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

Diese Anpassung wird auf Seite 16 wie folgt begründet:
Die Neufassung des Satzes 2 in § 76 Abs. 1 VgV erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Regelungen der HOAI kein verbindliches Preisrecht mehr enthalten. Den § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV in seiner bisherigen Fassung hat mit dem Verweis auf eine gesetzliche Gebühren- und Honorarordnung primär die bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs geltenden verbindlichen Preisrechtsregelungen der HOAI in Bezug genommen. Künftig verweist die Regelung darauf, dass Gebühren- und Honorarordnungen auf die zu erbringende Leistung anwendbar sein können. Im Fall der HOAI betrifft dies insbesondere die Honorarorientierungen.

§ 77 Abs. 3 VgV „Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.“ wird nicht – wie zunächst vorgesehen – gestrichen, sondern besteht fort.

Das ArchLG wird nunmehr den zuständigen Bundestagsausschüssen zur Beratung zugeleitet. Parallel arbeiten BMWi und BMI an der Anpassung der HOAI. Mit einem Referentenentwurf zur HOAI wird voraussichtlich im August 2020 gerechnet. Ziel ist, sowohl das ArchLG als auch die HOAI im Jahr 2020 zu einem Abschluss zu bringen.


Mitgliederinformation AHO
Verantwortlich:
RA Ronny Herholz AHO e.V. Tauentzienstraße 18 10789 Berlin Tel.: +49 30 3101917-0 www.aho.de


PDF-DateiGesetzentwurf ArchLG - Kabinettsfassung vom 02.07.2020