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08.09.2023
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Einbruchschutz: Informationsblatt für Bauherren und Architekten
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22.06.2023
Wernigerode erhält erneut European Energy Award (eea)
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Online-Befragung zum Eckpunktepapier für die Nationale Geoinformations-Strategie (NGIS) 2.0
19.06.2023
Bundesrat stimmt Änderung der Vergabeverordnung zu
19.06.2023
KlimaContest Kommunal 2023“: Aufruf zur Wettbewerbsteilnahme
15.06.2023
GAEB - Datenaustausch: Qualitätssicherung und Weiterentwicklung
13.06.2023
MINT-MACHEN-Festival 2023
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Unterstützung von KMU bei der Kontaktanbahnung im Ausland
01.06.2023
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Deutscher Brückenbaupreis 2023
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14.04.2023
Girls'Day 2023: Begeistern Sie mit Ihrem Unternehmen für den Ingenieurberuf!
13.04.2023
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11.04.2023
BIM-Forum: BIM an den Start bringen?! – Stand – Entwicklungen – Perspektiven
30.03.2023
Ringvorlesung: Technikkatastrophen und das Schuldproblem
16.03.2023
STARK III bringt energieeffiziente Gebäudetechnik voran

19.01.2022

EuGH entscheidet zu HOAI Altverträgen

Unionsrecht hindert Anwendbarkeit der Mindestsätze nicht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 18. Januar 2022 über die Frage entschieden, ob die bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAI am 1.1.2021 dort enthaltenen verbindlichen Mindestsätze bei Altverträgen trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 weiterhin angewendet werden können oder nicht. Die europäischen Richter kommen zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht. Ob dies gegebenenfalls aufgrund innerstaatlichen Rechts anders zu beurteilen ist, sei von den nationalen Gerichten und Behörden zu entscheiden. Zugleich stellt der EuGH klar, dass derjenigen Partei, der die Mindestsätze weiterhin entgegengehalten werden, unter Umständen Schadensersatz vom Staat verlangen könne.

Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: „Wir begrüßen es sehr, dass der EuGH im Sinne unseres Berufsstands entschieden hat. Zudem herrscht in dieser Frage nach über zwei Jahren Rechtsunsicherheit endlich Klarheit, was das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht angeht. Jetzt sind die deutschen Gerichte wieder am Zuge. Unabhängig davon werden wir weiter daran arbeiten, dass sich auch die HOAI 2021 als maßgebliche Grundlage für zukünftige Honorarvereinbarungen weiter durchsetzt. Gerade in Zeiten immer stärker steigender Anforderungen, insbesondere auch an nachhaltiges und klimagerechtes Planen, sind angemessene Honorare eine Grundvoraussetzung für Qualität. Dies hatte auch der EuGH in seinem Urteil vom Juli 2019 anerkannt.“

Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, zeigte sich ebenfalls erfreut über das Urteil: „Im Sinne der Planerinnen und Planer, aber vor allem im Sinne des Verbraucherschutzes, ist die heutige Entscheidung des EuGH grundsätzlich eine gute Entscheidung, auch wenn schlussendlich der Ball natürlich nun wieder beim BGH liegt. Gerade im Hinblick auf die anstehenden Herausforderungen wie beispielsweise das Schaffen von bezahlbarem Wohnraum, der auch energetisch allen erforderlichen Standards entspricht oder die Ertüchtigung in die Jahre gekommener Infrastrukturen, braucht der Berufsstand Verlässlichkeit. Daher gilt es nun, die umfassende Novellierung der HOAI voranzubringen.“

Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert und bieten einen verlässlichen Rahmen für Planerinnen und Planer, Auftraggeber und Bauausführende. Zugleich setzen sich die berufsständischen Vertretungen für eine zeitnahe Novellierung ein, um die Leistungsbilder an die Erfordernisse der Zeit anzupassen. Daneben müssen auch die seit 2013 unveränderten Honorarwerte überprüft und bei den Flächenplanungen Mechanismen zur regelmäßigen Anpassung an die Inflationsrate eingeführt werden. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht eine Reform der HOAI vor.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bingk.de.


Bundesingenieurkammer
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