NEWS

19.04.2024
FAQs zum Rechtsgutachten für Vergaben von Planungsleistungen von Prof. Burgi
05.04.2024
Spitzenleistungen im Brückenbau gesucht
27.03.2024
Verleihungen der "Grünen Hausnummer Sachsen-Anhalt"
22.03.2024
Land ändert Bauordnung
26.02.2024
Wettbewerb "Deutscher Ingenieurbaupreis 2024" ausgelobt
26.02.2024
Regelung bei Planungsleistungen nach Streichung § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV
21.02.2024
Girls Day 2024
20.02.2024
Beratungstag für Existenzgründende
09.02.2024
Marktabfrage Wasserstoff bzw. Infrastrukturbedarfe
08.02.2024
Initiative pro AGB-Recht
07.02.2024
Update Vergabe nach Wegfall des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV a.F.
06.02.2024
Rundschreiben zu Vergabeerleichterungen Hochwasser
30.01.2024
Beteiligung am Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt 2030
19.01.2024
Neuer Vorstand beim LEE Sachsen-Anhalt
17.01.2024
HOAI 202X
19.12.2023
Elektronische Kommunikation mit Gerichten über „Mein Justizpostfach"
13.12.2023
Umfrage für Baukulturbericht 2024/2025
13.12.2023
Einstieg in internationale Geschäfte gefördert
13.12.2023
Erlasse zur Einführung der neuen EU-Schwellenwerte
05.12.2023
Informationsbedarf zur kommunalen Wärmeplanung ungebrochen hoch
04.12.2023
AHO-Herbsttagung 2023 - Resümee zur Halbzeit der HOAI-Reform
30.11.2023
STADTUMBAU Award 2023 verliehen
29.11.2023
KfW: sechs Förderprogramme gestoppt
29.11.2023
Ab 01.01.2024: Neue EU-Schwellenwerte
22.11.2023
Bundestag verabschiedet Gesetz für Wärmeplanung
17.11.2023
Neues Jahrbuch „Ingenieurbaukunst 2024“ erschienen
13.11.2023
Förderprogramme Digitalisierung
13.11.2023
Bau-Turbo-Pakt
09.11.2023
Technische Baubestimmungen (VV TB) 2023
07.11.2023
Gründerwoche 2023: Beratung für Existenzgründende

28.03.2022

BMWSB-Erlass Stoffpreissteigerungen vom 25.03.2022

Vor dem Hintergrund der Kriegsereignisse in der Ukraine und der in Folge verhängten weltweiten Sanktionen gegen Russland sind die Preise vieler Baustoffe zum Teil extrem gestiegen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat daher am 25.03.2022 in dem in Anlage beigefügten Erlass für kommende und laufende Bundesbaumaßnahmen für bestimmte Produktgruppen die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel vorgesehen. Damit soll ein nicht kalkuliertes Preisrisiko abgefangen und eine Vertragsanpassung z.B. auch hinsichtlich der Ausführungsfristen erfolgen. Die Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist befristet bis 30. Juni 2022.

Hinweis zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel

Den Vergabeunterlagen ist das Formblatt „Stoffpreisgleitklausel“ beigefügt. Die Klausel verteilt das Risiko für Stoffpreisänderungen der im Formblatt aufgeführten Stoffe in den im Formblatt genannten Teilleistungen (LV-Positionen) auf beide Parteien. Umfasst sind sowohl Preissteigerungen als auch Preissenkungen.

Bitte beachten Sie:

Die Funktionsweise der Stoffpreisgleitklausel ist von Ihrem Angebot abgekoppelt. Weder muss der angegebene Basiswert 1 von Ihnen als Stoffpreis verwendet werden, noch erfolgt die Ermittlung der Mehr- oder Mindervergütung anhand des von Ihnen angebotenen Stoffpreisanteils.

Hierfür ist allein die Entwicklung des im Formblatt „Stoffpreisgleitklausel“ angegebenen Basiswertes 1 maßgebend. Die beim Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes werden in der ersten Stufe zur Fortschreibung auf den Basiswert 2 im Zeitpunkt der Angebotsabgabe herangezogen. Im weiteren Verlauf wird nach gleichem Schema der Basiswert 3 zu dem gemäß Formblatt „Stoffpreisgleitklausel“ vereinbarten Abrechnungszeitpunkt (Einbau/Lieferung/Verwertung) ermittelt. Für die Berechnung der Mehr-/Mindervergütung ist dann - nach Überschreitung der Bagatellgrenze - die Differenz der Basiswerte 3 und 2 multipliziert mit der abgerechneten Menge unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung maßgebend.

Einzelheiten sind dann dem Formblatt „Stoffpreisgleitklausel“ zu entnehmen.

PDF-DateiErlass BMWSB vom 25.03.2022 (Stoffpreisgleitklausel)