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08.06.2026

Bauordnung geändert: Einfacher planen, schneller bauen

Die Novelle der Bauordnung in Sachsen-Anhalt soll Genehmigungsprozesse verschlanken und den Wohnungsbau stärken

Mit dem Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt wurde die Bauordnung an die aktuelle Musterbauordnung angepasst.

Ein besonderer Schwerpunkt lag dabei auf dem Wohnungsbau. Künftig sollen Modernisierungen und Umnutzungen bestehender Gebäude deutlich einfacher sein.

© Bildnachweis: iStock/ dagmar Breu



So kann beispielsweise der Ausbau von Dachgeschossen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung erfolgen. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist vereinfacht worden. Für Solaranlagen auf Dächern gelten geringere Mindestabstände zu Brandwänden. Wärmepumpen dürfen innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden. Entsprechende Erleichterungen gibt es auch für den weiteren Mobilfunkausbau. Zudem ist das sogenannte Repowering von Windenergieanlagen, also der Austausch älterer Anlagen durch moderne, jetzt genehmigungsfrei möglich.

Insgesamt wurden mehr als 30 Paragrafen der Bauordnung überarbeitet. In dem Zusammenhang wurde auch das Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten angepasst, um europäische Vorgaben und bundesrechtliche Regelungen umzusetzen.

Einige der wichtigsten Änderungen in der Bauordnung des Landes sind:

Einführung der Experimentierklausel (u.a. §§ 86a und 60a)
Damit wird der Umbau im Bestand erleichtert. Die vorhandene Bausubstanz soll möglichst lange sinnvoll genutzt und Gebäudeabrisse möglichst vermieden werden. Hierzu wurden mit der neuen Regelung des § 86a Standards deutlich, aber um ein verantwortbares Maß, abgesenkt, um den Umbau zu vereinfachen, Kosten zu senken und Ressourcen zu schonen.

Regelungen zum Gebäudetyp E
Das „E“ steht für einfaches oder experimentelles Bauen. Hierfür wird die Beantragung einer Abweichung gemäß § 66 für Bauherrinnen und Bauherrn vereinfacht.

Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken
Dieser wurde im unbeplanten Innenbereich durch § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a genehmigungsfrei gestellt.

Aufenthaltsräume
Mit einer Änderung in § 47 (Wohnungen) können Aufenthaltsräume in rechtmäßig bestehenden Gebäuden vereinfacht in Wohnraum umgenutzt werden. Auch eine Regelung zum Staffelgeschoss wurde neu eingeführt.

Genehmigungsfreistellung
Für die Genehmigungsfreistellung (§ 61 Abs. 2 Satz 2) entfällt die Möglichkeit, dass der Bauherr oder die Bauherrin durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen kann, dass auch für Vorhaben, die genehmigungsfrei gestellt sind, ein Bauantrag gestellt werden kann.

Einreichung Bauantrag
Nach § 61 Abs. 3 sind die Bauvorlagen im Freistellungsverfahren jetzt bei den unteren Bauaufsichtsbehörden einzureichen.

Baugenehmigungsverfahren
Gemäß § 62 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren und Baugenehmigungsverfahren) wurde unter Beibehaltung des Anwendungsbereichs der Prüfrahmen der Bauaufsichtsbehörden reduziert. Dies mindert den Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörden und stärkt die Eigenverantwortung von Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern.

Abstandsflächen
Der Abstand (§ 6) von Solaranlagen zu Brandwänden bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 (§ 31 Abs. 1 Satz 2) wurde reduziert. Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 können künftig ohne Abstand zu den Brandwänden errichtet werden. Dabei sind die Brandwände freizuhalten.

Mit der Einführung der neuen Regelung sind Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes (§ 6) sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Die Gesetzesnovelle beinhaltet eine weitere Vereinfachung für den Mobilfunkausbau. Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m lösen nunmehr keine Abstandsflächen gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich aus.

Die Gesetzesänderung beinhaltet außerdem eine Anpassung der Vorschriften der Bauordnung des Landes an die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Maschinenrichtlinie – MLR) bzw. deren nationaler Umsetzung durch die Neunte Verordnung zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) und

die Erweiterung der Tatbestände des § 60 (Verfahrensfreie Bauvorhaben) um:
• Solaranlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn die Solaranlage den Festsetzungen der Satzung nicht widerspricht, Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,
• Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht übersteigt,
• Aufzüge im Rahmen der technischen Gebäudeausrüstung sowie die Erneuerung von flächengleichen Balkonen sofern dem Bauherrn/der Bauherrin eine Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplaners vorliegt.

die Erweiterung der Tatbestände des § 61 BauO LSA (Genehmigungsfreistellung) um:
• die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Baugesetzbuches (Solaranlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen) und
• die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).

Wegen der umfangreichen Änderungen, die laut Gesetzgeber die „Vorschriften vereinheitlicht und vereinfacht haben, die Bauordnung insgesamt deutlich entschlackten, um Bauen in Sachsen-Anhalt schneller, einfacher und kostengünstiger zu machen“, lohnt es sich für die künftige Arbeit, sich intensiv mit der Novelle zu beschäftigen.


*Diese Übersicht erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit