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07.01.2026

Gesetzesänderungen 2026 für Ingenieurbüros

Relevante Gesetzesänderungen für den Berufsstand im Überblick

Die Bundesingenieurkammer informiert über Veränderungen bei einigen für Bauingenieurinnen und Bauingenieure relevanten Gesetzen, Richtlinien und Vorgaben im Jahr 2026. Dies betrifft zum Beispiel die EU-Schwellenwerte für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die Zuständigkeit der Landgerichte in Vergabesachen sowie Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung.

© Bildnachweis: iStock/ Andrey Popov



Zuständigkeit der Landgerichte für Vergabesachen
Am 11.12.2025 wurde das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ veröffentlicht (BGBl. Nr. 318). Darin werden durch eine Nr. 8 zu §§ 71 Abs. 2 und 72a Abs. 1 d) GVG u. a. Vergabesachen, unabhängig vom Streitwert, den Landgerichten zugewiesen.


Erleichterungen im Bereich UVgO
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 29.12.2025 „Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ veröffentlicht (BAnz AT 29.12.2025 B1).

Danach können abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro netto vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben, so ausdrücklich die Verwaltungsvorschriften, unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.


EU-Schwellenwerte – Änderungen ab 01.01.2026
Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge. Sie bestimmen, ob ein Auftrag EU-weit ausgeschrieben werden muss. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der Europäischen Union angepasst. Eine Übersicht finden Sie hier.


Aktivrente für Mitarbeitende in Ingenieurbüros
Ab sofort können Menschen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.

Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels kann Mitarbeitenden von Ingenieurbüros damit ein Anreiz gegeben werden, über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten. Ob auch Selbständige künftig in die Aktivrente einbezogen werden, soll eine Evaluierung bis 2029 ergeben.


Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung steigen
Seit 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto in der Stunde. Ein Jahr später steigt er auf 14,60 Euro. Zudem erhöht sich die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt.

Zum 1. Januar 2026 stieg auch die Mindestausbildungsvergütung: Auszubildende, die im Jahr 2026 eine duale Ausbildung beginnen, müssen im ersten Lehrjahr von ihrem Arbeitgeber mindestens 724 Euro Bruttolohn pro Monat gezahlt bekommen. Das ist eine Erhöhung um knapp 6,2 Prozent im Vergleich zur aktuellen Mindestausbildungsvergütung von 682 Euro.