Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft
Nach erfolgter Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat am 23.04.2026 bzw. am 08.05.2026 ist das Vergabebeschleunigungsgesetz am 01.07.2026 in Kraft getreten.
Damit endet eine kontroverse Diskussion um die Beibehaltung des Teillosgrundsatzes mit einem Kompromiss. Trotz der nachdrücklichen Forderung der Bauindustrie und kommunalen Spitzenverbände, diesen möglichst weitgehend abzuschaffen, konnten die Argumente der Kammern und Verbände der Planer, des Handwerks und des Baugewerbes der mittelständischen Planungs- und Bauwirtschaft durchdringen und der Grundsatz der losweisen Vergabe weitgehend erhalten werden. Damit wird die generelle Einführung einer Ausnahme vom Losgrundsatz wegen „zeitlicher Gründe“ verhindert. Diese greift nur, wenn der zweifache Schwellenwert erreicht wird und es sich entweder um ein Projekt handelt, das aus dem Sondervermögen finanziert wird (§ 97a Abs. 3 Nr. 1 GWB) oder das Vorhaben zur Verkehrsinfrastruktur im Bereich Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Flugplätze gehört (§ 97a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 GWB).
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die rechtliche Absicherung des von Prof. Burgi entwickelten „Alternativen Beschaffungskonzepts für Planungsleistungen“ durch die Änderungen in § 103 Abs. 3 GWB und in § 2 Satz 3 VgV. Damit wird für die Schwellenwertberechnung eine einheitliche Betrachtung von Planung und Ausführung mit dem Schwellenwert von 5,404 Mio. € für Bauleistungen ermöglicht.
Mit dem Wegfall des Begriffs "gleichzeitig" in § 103 GWB wird klargestellt, dass bei einem einheitlichen Bauauftrag Planungsleistungen nicht gleichzeitig mit Ausführungsleistungen vergeben werden müssen, sondern weiterhin der Losgrundsatz gilt (§ 97 Absatz 4 GWB a.F., § 97a GWB n.F.), d.h. Leistungen nach Mengen und nach Art oder Fachgebiet getrennt zu vergeben sind, also keine Gesamtvergabe erfolgen muss.
Gleichzeitig stellt die neue Formulierung in § 2 Satz 3 VgV klar, dass auch bei einem einheitlichen Bauauftrag die Vergabe von Planungsleistungen nach den Regeln der VgV erfolgt und nicht nach den Regeln der VOB/A, wie dies für die Ausführungsleistungen des Bauauftrags der Fall ist.
Weitere für den Berufsstand der Planer besonders interessante Neuerungen im Vergabebeschleunigungsgesetz sind:
- Die Grenzwerte für Direktvergaben werden von bisher 15.000,00 € auf 50.000,00 € angehoben.
- Im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr wird die Möglichkeit der Direktvergabe bei geringfügigen Aufträgen entsprechend der europäischen Möglichkeiten (§ 131 GWB) eingeführt.
- Eignungsnachweise (§ 122 GWB) sollen grundsätzlich in Form der Eigenerklärung erfolgen, darüberhinausgehende Unterlagen sind erst im späteren Vergabeverfahren von aussichtsreichen Bietern zu fordern.
- Angebote von Bietern können wegen schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit (Schadensersatz, vorzeitige Beendigung etc.) ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).
- Nebenangebote sind nach § 35 Abs. 1 VgV jetzt grundsätzlich zulässig, nur wenn der Auftraggeber diese ausdrücklich ausschließt, sind sie nicht zulässig.
- Anpassungen beim Rechtsschutz (§§ 155 ff GWB) führen zu Vereinfachungen, Beschleunigung und Digitalisierung. Zum Beispiel entfallen die Antragsbefugnis bei offensichtlichem Missbrauch des Antrags- bzw. Beschwerderechts (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 GWB) sowie die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabe-kammer (§ 173 GWB).
Quelle: AHO-Mitgliederinformation



