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Stufenverträge HOAI 2009/2013: Vorhandene Bausubstanz anrechenbar

Bund folgt mit Erlass BGH-Urteil aus 2014.
Regelung beugt Unterschreitung des Mindestsatzes nach HOAI 2013 vor.
Honoraranpassungen für Besondere Leistungen nicht vorgesehen.

Bund erkennt Rechtsprechung des BGH an

Wo Unklarheit über die Gesetzeslage herrscht, liegen Versuche nah, sich die Dinge zurechtzubiegen. Der Erlass des Bauministeriums schränkt solche Vorgehensweisen bei Stufenverträgen ein.

Bei Stufenverträgen für Umbauten, bei denen eine Stufe in der HOAI 2009 und die andere zum Zeitpunkt der HOAI 2013 beauftragt wurde, ist in der HOAI 2013-Vertragsstufe die mitverarbeitete Bausubstanz anrechenbar. Das hat das Bundesbauministerium in einem aktuellen Erlass klargestellt und damit die Stufenvertragsrechtsprechung des BGH im Bereich des Bundes anerkannt.

Die zugrunde liegende BGH-Entscheidung lautete sinngemäß wie folgt: Steht es laut Vertrag in der freien Entscheidung des Bauherrn, das Planungsbüro mit weiteren Stufen zu beauftragen, gilt die HOAI-Fassung, die zum Zeitpunkt des Abrufs der konkreten Stufe in Kraft ist. Steht dagegen nicht das "ob" des Leistungsabrufs in Frage sondern nur das "wann", ist die HOAI-Fassung zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stufenvertrags galt (BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. VII ZR 350/13, Abruf-Nr. 143689; PBP 3/2015, Seite 3).

Das Bundesministerium für Umwelt Naturschutz Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat jetzt mitgeteilt, dass und wie es die BGH-Entscheidung in der Praxis umzusetzen gedenkt. Die zentralen Aussagen sind nachfolgend für Sie zusammengefasst (BMUB, Erlass vom 24.2.2015, Az. B I 1 - 81011.4/0, Abruf-Nr. 144590):

Mitverarbeitete Bausubstanz bei HOAI 2013-Vertragsstufe anrechenbar

Handelt es sich um einen Stufenvertrag im Bestand, ist beim Abruf der Leistungen, die der HOAI 2013 unterliegen, bei den anrechenbaren Kosten auch die mitverarbeitete Bausubstanz (mvB) angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt immer dann, wenn bei einer Nichtberücksichtigung der mvB der Mindestsatz nach HOAI 2013 unterschritten würde.

Die mvB ist mit ihren anrechenbaren Kosten also Bestandteil des Mindestsatzes. Damit erübrigt sich auch eine Diskussion nach dem Motto "Wir erkennen anrechenbare Kosten aus mvB nicht an und bleiben diesbezüglich beim ursprünglichen Honorar". Die rechnerische Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz sollte auf Grundlage der Kostenberechnung erfolgen (§ 4 HOAI).

Honoraranpassungen nicht erforderlich

Da eine Regelung für Besondere Leistungen im HOAI-Preisrecht fehlt, sind für Besondere Leistungen bei Stufenverträgen auch keine Honoraranpassungen vorgesehen. Sollen doch Honoraranpassungen erfolgen, ist das auf freiwilliger - individualvertraglicher - Basis zu regeln.

Sind mit dem Abruf der zweiten Vertragsstufe keine wesentlichen Leistungsänderungen verbunden, ist auch kein erneutes VOF-Verfahren erforderlich. Diese Feststellung des Bauministeriums gilt unabhängig von der Höhe der Honoraranpassung, hat also mit Schwellenwerten nichts zu tun.

Vorgaben für Honoraranpassung von Festlegungen im Ursprungsvertrag abhängig Das BMUB geht insbesondere auch darauf ein, wie die Honoraranpassung bei Stufenverträgen grundsätzlich ablaufen muss. Dabei sind zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden:

1. Ursprungsvertrag hat Leistungen für HOAI 2013-Stufe bereits festgelegt Die erste Möglichkeit ist, dass im Ursprungsvertrag (z.B. HOAI 2009) schon die konkreten Grundleistungen für die zweite Vertragsstufe festgelegt worden sind. Hier erfolgt eine Anpassung an das neue Preisrecht unter Beibehaltung der ursprünglichen Leistungsvereinbarung. Sind in der ursprünglichen Leistungsvereinbarung nicht die gleichen Grundleistungen enthalten wie im Leistungsbild nach HOAI 2013, darf nur der in beiden HOAI-Fassungen enthaltene Grundleistungsanteil nach neuem Preisrecht angepasst werden. Diese Berechnung ist kompliziert.

2. Ursprungsvertrag hat Leistungen für HOAI 2013-Stufe nicht festgelegt Fall Zwei ist dadurch gekennzeichnet, dass im Ursprungsvertrag die konkreten Grundleistungen für die zweite Vertragsstufe noch nicht festgelegt worden sind. Stattdessen war nur eine grundsätzliche - einseitige - Abrufoption vereinbart, ohne die Grundleistungen konkret zu bestimmen. Hier erfolgt eine Anpassung an das neue Preisrecht in Verbindung mit den neuen Grundleistungen, die dann als Leistung erstmals beauftragt werden. Diese Berechnung ist nicht kompliziert.

Praxishinweis

Die Vertragspartner sind nicht gezwungen, den Leistungsumfang, soweit er im Ursprungsvertrag bereits festgelegt und mit einer Option versehen wurde, an die aktuellen Leistungsbilder der HOAI 2013 anzupassen. Das können sie laut BMUB einvernehmlich einzelfallbezogen entscheiden.

Erlass gilt nur für Aufträge von Bund und Ländern

Der Erlass gilt nur für den Zuständigkeitsbereich des Bundesbauministeriums einschließlich entsprechender Maßnahmen in den Bundesländern. Für kommunale und private Auftraggeber ist er also nicht bindend. Wenn letztere aber eine andere (unzutreffende) Sichtweise vertreten, müssen sie sich angesichts dieses Erlasses die Frage gefallen lassen, ob vor allem eine Nichtberücksichtigung der anrechenbaren Kosten aus mvB nicht eine Mindestsatzunterschreitung bedeutet, soweit sich die weiteren Honorarregelungen ebenfalls am Mindestsatz orientieren.

Fazit

Der Erlass aus dem Bauministerium regelt eine Reihe von Fragen. Es ist davon auszugehen, dass er auch von kommunalen Auftraggebern in vollem Umfang beachtet und angewendet wird, auch wenn diese davon dienstrechtlich in der Regel nicht unmittelbar betroffen sind.


Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG - Planungsbüro professionell (PBP)