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Honorarzone vom öffentlichen Auftraggeber !?

VOF-Verfahren und HOAI: Öffentlicher Auftraggeber darf den Bietern nicht die Honorarzone vorgeben!

Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber Planungsleistungen in einem VOF-Verfahren aus, ist er nach der bisher herrschenden Auffassung verpflichtet, den Bietern die nach der HOAI maßgebenden Honorarparameter mitzuteilen (siehe z. B.: VK Sachsen, IBR 2013, 491: Honorarzone und Preisabschläge; Haug/Panzer in: jurisPK-VergR, 4. Aufl. 2013, § 6 VOF Rn. 13 m.w.N.: Honorarzone).

Das wird in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Koblenz erstmals in Frage gestellt (OLG Koblenz, IBR 2014, 167). Die Vorgabe einer Honorarzone sei bei einer unionsweiten Ausschreibung hochproblematisch, weil § 1 HOAI deren Anwendungsbereich auf Planer mit Sitz im Inland beschränkt und zudem noch voraus-setzt, dass die Leistung auch vom Inland aus erbracht wird. Einem öffentlichen Auftraggeber dürfte es nach Auf-fassung des Gerichts verwehrt sein, durch einseitige Erklärung einen Interessenten aus einem anderen Mitgliedsstaat der Union einem Preisrecht zu unterwerfen, das für diesen nicht gilt. Deshalb bestehe nach Auffassung des Gerichts allenfalls die theoretische Möglichkeit, eine unbedingte Vorgabe auf die von § 1 HOAI erfassten inländischen Bieter zu beschränken. Das OLG Koblenz ist des Weiteren der Auffassung, dass ein Angebot auf Grundlage einer anderen Honorarzone nicht zum Ausschluss des Angebots führt. Diese Entscheidung hat ihre Tücken. Wenn die Honorarzone der Einschätzung der Bieter überlassen werden soll, müssen diese auch ausreichend Informationen erhalten, um eine solche Einschätzung überhaupt treffen zu können.

Mehr Informationen als die, die zur Einschätzung der Honorarzone durch den Auftraggeber vorlagen, wird es aber zum Zeitpunkt der Einleitung des VOF-Verfahrens kaum geben. Soll eine andere Honorarzone angeboten werden, muss das zumindest durch den Bieter nachvollziehbar begründet werden. Weder darf es (für inländische Bieter) zu einer Mindestsatzunterschreitung kommen, noch zu sachlich nicht gerechtfertigten Kostensteigerungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die neue Rechtsprechung des OLG Koblenz für die Konzeption von VOF-Verfahren berücksichtigt werden.


Quelle: Rechtsanwalt Ralf M. Leinenbach