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Zum Hintergrund.
Das bisher geltende Werkvertragsrecht (§§ 631 - 651 BGB) ist sehr allgemein gehalten. Viele Regelungen sind nicht auf das Bauvertragsrecht zugeschnitten. Zudem hat die wirtschaftliche und technische Bedeutung der Baubranche in den vergangenen Jahrzehnten stetig zugenommen. Zahlreiche wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts waren bislang nicht gesetzlich geregelt und daher Gegenstand einer zum Teil sehr uneinheitlichen Rechtsprechung. Nach Auffassung des Gesetzgebers werden Verbraucher durch das bestehende Werksvertragsrecht bei Bauvorhaben bislang nicht hinreichend geschützt.
Dementsprechend wurden vier neue Vertragsarten in das BGB aufgenommen: