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Gericht bekräftigt Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift für Aufforderungen zur Mängelbeseitigung.
Elektronische Signatur als Ausnahme zulässig.
Fristverlängerung nur durch schriftliche Rüge wirksam.
E-Mail als Rüge reicht nicht
Eine Mängelanzeige, die nur per E-Mail verschickt wird, hat in der Regel keine verjährungsverlängernde Wirkung. Eine Ausnahme gilt, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Diese Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt/Main sollte alle Büros, die im Bereich der Bauüberwachung und Objektbetreuung tätig sind, hellhörig machen.
Es droht die Haftung, wenn ein Gericht feststellt, dass eine solche Mängelrüge per E-Mail mit Fristsetzungen unwirksam und die Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers bei nachgereichter - formgerechter - Mängelrüge schon verjährt war.
Im konkreten Fall hatte die Bauüberwachung eine Mängelrüge per E-Mail an einen Kälteanlagenbauer verschickt - ohne eigenhändige Unterschrift. Der Anlagenbauer reagierte nicht. Später schickte der Auftraggeber eine schriftliche - von ihm eigenhändig unterzeichnete - Mängelrüge. Zu dem Zeitpunkt war die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen und der Kälteanlagenbauer berief sich auf Verjährung. Begründung: Die per E-Mail eingereichte Mängelanzeige sei formunwirksam gewesen.
Eigene Unterschrift oder elektronische Signatur notwendig
Das LG Frankfurt/Main (Urteil vom 8.1.2015, Az. 2-20 O 229/13) gab ihm Recht. Es wies die Schadenersatzforderung des Auftraggebers (Austausch von Teilen der Kältemaschine) in Höhe von 43.000 Euro ab. Das LG stellte klar, dass