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Im Bundesgesetzblatt (BGBl. Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, S. 267ff.) ist am 17. März 2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verkündet worden. Sie tritt zwei Monate nach der Verkündung, also zum 17. Mai 2010, in Kraft.
Die DL-InfoV ist auf Grundlage der DL-Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in nationales Recht umzusetzen gewesen. Sie sieht umfangreiche Informationspflichten des Erbringers von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. Sie gilt gemäß § 1 DL-InfoV für alle Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedsstaat der niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden und somit auch für freiberuflich tätige Ingenieure und Sachverständige.
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereitgehalten werden müssen (§ 2), und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen (§ 3).
Zu den ständig bereit zu haltenden Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Erbringung einer Dienstleistung zählen nach § 2 insbesondere: