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Nichtberücksichtigung bei der Vergabe


Unterliegt ein Bieter bei einer Vergabeentscheidung ergibt sich bei ihm oft die Frage: Wie detailliert ist Benachrichtigung vom Auftraggeber eigentlich zu begründen?
VK Berlin, Beschluss vom 03.02.2017 - VK B 2-40/16


Soll ein Angebot vor der Vergabeentscheidung nicht berücksichtigt werden, muss der Auftraggeber über Namen des den Zuschlag Erhaltenden, den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die Gründe für die Nichtberücksichtigung informieren. Oft sind jedoch Unterlegene im Vergabeverfahren mit dem Detaillierungsgrad dieser Information nicht einverstanden. Zum Umfang der Vorabinformation musste sich eine Vergabekammer in Berlin beschäftigen.

Zum Sachverhalt:

Ein Auftraggeber informierte eine Bieter, dass ein Konkurrent für den Zuschlag im Vergabeverfahren vorgesehen sei. Dies begründete der Auftraggeber damit, dass das Angebot des Bieters hinsichtlich der bekanntgegebenen Bewertungskriterien "nicht das wirtschaftlichste sei". Der Auftraggeber führte unter Benennung des jeweiligen Kriteriums aus, dass der Bieter bei einigen Kriterien nicht das beste Ergebnis erzielt, bei einem Kriterium die volle Punktzahl erreicht, bei zwei Kriterien die niedrigste Punktzahl erhalten hatte und bei zwei Kriterien gleichauf mit Wettbewerbern lag.

Das war dem Bieter zu wenig. Er rügte die Vorabinformation als intransparent. Es sei für einen Bieter nicht nachvollziehbar, warum sein Angebot nicht das wirtschaftlichste und in welchen Punkten sein Angebot nicht konkurrenzfähig wäre. Die in den Kriterien erreichten Punktzahlen müssten offengelegt werden.

Der Auftraggeber half der Rüge nicht ab. Der Bieter machte mit einem Nachprüfungsantrag geltend, dass der mittlerweile erfolgte Zuschlag wegen unzureichender Vorabinformation unwirksam sei.

Das hatte allerdings keinen Erfolg. Die Vergabekammer sieht die Vorabinformation als rechtmäßig an. Einem Bieter seien die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung einzelfallbezogen darzulegen. Diese müssen nachvollziehbar und inhaltlich so umfassend und hinreichend aussagekräftig sein, dass sie als Entscheidungsgrundlage bezüglich der Inanspruchnahme von Rechtsschutz dienen können. Die Begründung könne kurz ausfallen, müsse einem Bieter, der auf der letzten Wertungsstufe gescheitert sei, aber deutlich machen, inwieweit sein Angebot in Bezug auf die Wertungsmatrix nicht konkurrenzfähig sei. Dies sei hier der Fall, so die VK, eine detailliertere Begründung durch den Auftraggeber sei nicht erforderlich gewesen.

Für die Praxis:

Ein Auftraggeber kann sich darauf beschränken, dem unterlegenen Bieter die Nachteile seines Angebots zu benennen. Die "Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung", die dem unterlegenen Bieter mitzuteilen sind, müssen dabei entsprechend den Umständen des Einzelfalls so detailliert dargelegt werden, dass der Bieter die Wertungsentscheidung nachvollziehen und die Erfolgsaussichten etwaigen Rechtsschutzes hiergegen abschätzen kann.