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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Informationspflichten auch für Ingenieurbüros

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Informationspflichten auch für Ingenieurbüros

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) regelt Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle und dient der Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution, "ADR-Richtlinie") und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Nach der ADR-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei gilt der Unternehmerbegriff des § 14 BGB ("Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt"). Neben privaten Verbraucherschlichtungsstellen sollen dabei nach § 28 VSBG auch behördliche eingerichtet werden können; explizit genannt sind Einrichtungen bei Körperschaften, wie den Kammern der freien Berufe, den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Entsprechend haben Kammern künftig die Möglichkeit, eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich zu unterhalten und dadurch bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern und Verbrauchern gegen Gebühr schlichtend tätig zu werden. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bietet außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren bereits im Rahmen ihrer Schlichtungsordnung an.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung - VSBG ist am 1. April 2016 in Kraft getreten ist.

Aus dem VSBG ergeben sich für Ingenieurbüros ab 1. Februar 2017 zusätzliche Informationspflichten, die in der beiliegenden "BIngK-Mitgliederinformation" zusammengefasst wurden. Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten die betroffenen Ingenieurbüros spätestens ab Februar 2017 in ihren AGB und auf ihrer Webseite darauf hinweisen, ob sie zur Teilnahme an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtet oder bereit sind und die Webseite und Adresse der zuständigen Stelle angeben.

PDF-DateiBIngK-Mitgliederinformation zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz