WISSENSWERTES

Abnahme sollte vom Planer zügig vorbereitet werden
Arbeitsstättenverordnung: Das müssen Sie als Planer und Arbeitgeber wissen
Aufbewahrungspflichten und -fristen in Ingenieur- und Architekturbüros
Ausschreibungen: Haftungsfalle "Produktneutralität"
Bauüberwachung - wie oft muss sie vor Ort sein?
Bauüberwachung: Mängelrügen müssen eigenhändige Unterschrift tragen
Bauen im Bestand - Honorarermittlung
Baugrunduntersuchungen
Bauvertragsrecht - NEU ab 01.01.2018
Berufsanerkennungsrichtlinie - Benutzerleitfaden
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Einmischung des Bauherrn in fachliche Planung
Honorarzone vom öffentlichen Auftraggeber !?
Imagekampagne "Kein Ding ohne ING."
Ingenieurausweis - Berufsausweis für Ingenieure (Professional Card)
Kostenobergrenze - BGH sieht Auftraggeber in der Beweislast
Mündlicher Auftrag erteilt !?
Nichtberücksichtigung bei der Vergabe
Normenportal und Eurocodes speziell für Ingenieure
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
Sicherheiten vereinbaren - es gibt auch Grenzen!
Statistik - Aktuelle Ingenieurstatistik
Stundenleistungen sorgfältig dokumentieren
Stundensätze zur HOAI - eine Orientierungshilfe
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Informationspflichten auch für Ingenieurbüros

Abnahme sollte vom Planer zügig vorbereitet werden

Sechs Monate nach Einzug gilt die Architektenleistung als abgenommen! Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.09.2013 (VII ZR 220/12) entschieden. Der BGH geht davon aus, dass der Bauherr nicht nur das Gebäude automatisch abnimmt, wenn er einzieht und sich dann sechs Monate lang nicht rührt, sondern auch die Architektenleistung, wenn er hierzu nichts rügt. Darauf sollten sich Planer allerdings nicht verlassen, so rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Vor allem, wenn sie nur mit der Planung, nicht aber mit der Bauüberwachung gemäß Leistungsphase 8 HOAI beauftragt wurden.

Die ARGE Baurecht rät den Planern, so bald wie möglich klare Verhältnisse zu schaffen und eine Abschlussbesprechung mit Abnahme anzustreben, statt auf die Baufertigstellung und den Einzug des Bauherrn zu warten. Dies kann sich nämlich erfahrungsgemäß noch einige Zeit hinziehen. In der Zwischenzeit kann der Planer nicht abrechnen, und auch die Verjährungsfrist beginnt entsprechend später.

Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.


Pressemitteilung ARGE Baurecht

 http://www.arge-baurecht.com