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Mit der am 03.03.2016 bekannt gemachten Änderung des Ingenieurgesetzes hat der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch die Ingenieure in Sachsen-Anhalt eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) gründen können. Der neu eingeführte § 33 a IngG LSA enthält hierzu die gesetzlich geforderte gesonderte Regelung zur Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Jetzt können daher auch die Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Vorteile dieser Form der Zusammenarbeit nutzen.
Hintergrund der gesetzlichen Änderung war die von vielen Ingenieuren als unzureichend empfundene Möglichkeit der Haftungsbegrenzung. Mit der PartG mbB kann die Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ergeben, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Das ging zwar schon bisher mit der Rechtsform der GmbH, allerdings um den Preis, dass dann auch Ingenieure gewerbesteuerpflichtig wurden. Dieser Nachteil wird bei der PartG mbB vermieden, die den speziellen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung trägt.
Besonders zu begrüßen ist es, dass die PartG mbB allen Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt offen steht und nicht nur Beratenden Ingenieuren. Einschränkende Regelungen in anderen Bundesländern hatten bereits zu Problemen in der Berufspraxis geführt (siehe hierzu: Leinenbach, IBR 2015, 675). Künftig können also insbesondere Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gegründet werden, die sich aus Beratenden Ingenieuren, Ingenieuren und Architekten zusammensetzen. Das Architektengesetz Sachsen-Anhalt sieht ebenfalls entsprechende Regelungen vor.