Abnahme sollte vom Planer zügig vorbereitet werden | Arbeitsstättenverordnung: Das müssen Sie als Planer und Arbeitgeber wissen | Aufbewahrungspflichten und -fristen in Ingenieur- und Architekturbüros | Ausschreibungen: Haftungsfalle "Produktneutralität" | Bauüberwachung - wie oft muss sie vor Ort sein? | Bauüberwachung: Mängelrügen müssen eigenhändige Unterschrift tragen | Bauen im Bestand - Honorarermittlung | Baugrunduntersuchungen | Bauvertragsrecht - NEU ab 01.01.2018 | Berufsanerkennungsrichtlinie - Benutzerleitfaden | Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) | Einmischung des Bauherrn in fachliche Planung | Honorarzone vom öffentlichen Auftraggeber !? | Imagekampagne "Kein Ding ohne ING." | Ingenieurausweis - Berufsausweis für Ingenieure (Professional Card) | Kostenobergrenze - BGH sieht Auftraggeber in der Beweislast | Mündlicher Auftrag erteilt !? | Nichtberücksichtigung bei der Vergabe | Normenportal und Eurocodes speziell für Ingenieure | Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) | Sicherheiten vereinbaren - es gibt auch Grenzen! | Statistik - Aktuelle Ingenieurstatistik | Stundenleistungen sorgfältig dokumentieren | Stundensätze zur HOAI - eine Orientierungshilfe | Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Informationspflichten auch für Ingenieurbüros |
Beruft sich der Auftraggeber auf die Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist. Das hat der BGH klargestellt.
Hat der Architekt oder Ingenieur eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zustehen. Dieser führt dazu, dass der Architekt den sich aus der HOAI ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, das sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB). Beruft sich der Auftraggeber auf die Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. VII ZR 185/13).
Quelle: PBP Planungsbüro professionell, ID 44359788