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Wie wird die Mitzuverarbeitende Bausubstanz berücksichtigt?
Die "Mitzuverarbeitende Bausubstanz" wurde in § 4 Abs. 3 HOAI (in Anlehnung an § 10 Abs. 3a HOAI 1996) wieder in die HOAI aufgenommen. Gemäß § 2 Abs. 7 HOAI 2013 ist demnach die "Mitzuverarbeitende Bausubstanz" der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet/umgestaltet wird.
Diese "Mitzuverarbeitende Bausubstanz" ist ihrem Umfang nach bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.
Hinzuweisen ist dahingehend, dass die geforderte "schriftliche Vereinbarung" - unter Berücksichti-gung der Regelung § 10 Abs. 3a HOAI 1996 - rein deklaratorischen Charakter besitzt. Eine entsprechende Berücksichtigung hat auch ohne eine solche schriftliche Vereinbarung zu erfolgen.
Die Rechtsverbindlichkeit der Angaben wird ausgeschlossen.