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Wie sind Planungsänderungen zu honorieren?
Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrages darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen, § 10 Abs. 1 HOAI 2013.
§ 10 Abs.1 HOAI 2013 stellt damit eine Selbstverständlichkeit klar: Wenn sich der Leistungsumfang ändert, muss die Zusatzleistung zusätzlich vergütet werden. Um eine nachvollziehbare Grundlage für einen späteren Honoraranpassungsanspruch zu haben, sollte der Leistungsumfang im Vertrag also möglichst konkret beschrieben werden.
Für die Fälligkeit des geänderten Honoraranspruchs kommt es aber - nach wie vor - nicht auf eine "schriftliche" Anpassungsvereinbarung an. Mit der Forderung nach dieser schriftlichen Anpassungs-vereinbarung wird "nur" die schriftliche Dokumentation des Ergebnisses der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich geführten Honorarverhandlung dargestellt. Sollte ein solches Ergebnis nicht vorliegen, ist trotzdem vom Ingenieur ein entsprechend geändertes Honorar zu verlangen.
Auch das stellt wiederum eine Selbstverständlichkeit dar: Die Verweigerung einer schriftlichen Vereinbarung durch den Auftraggeber kann nicht zum Entfall eines Zusatzhonorars führen.
Bei Planungsänderungen, welche nicht zu einer Änderung der Baukosten führen, gleichzeitig für den Planer aber einen Planungsaufwand darstellen, sind die Grundsätze zu den "wiederholten Grundleistungen" weiterhin anzuwenden. Anknüpfungspunkt in diesen Fällen ist nunmehr § 10 Abs. 2 HOAI 2013.
Hinter § 10 Abs. 2 HOAI 2013 steht der Grundsatz, dass dem Planer bei mehrfach erbrachten Planungsleistungen das volle Honorar für jede neu erbrachte Leistung zusteht. Für jede Änderung oder Ergänzung von Grundleistungen ist somit das Honorar auf der Grundlage der HOAI nach den gleichen Grundsätzen zu berechnen wie bei der ursprünglichen Leistung. Dieser Grundsatz für Planungsänderungen gilt für alle Teile der HOAI.
Zur Klarstellung weist die amtliche Begründung zu § 10 HOAI 2013 darauf hin, dass natürlich hier nur wiederholende Leistungen angesprochen sind, die nicht der Beseitigung von Planungsmängeln dienen.
Die Rechtsverbindlichkeit der Angaben wird ausgeschlossen.