HOAI

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Mehrere Objekte abrechnen

Werden mehrere Objekte weiterhin getrennt abgerechnet?

Es gilt wie bisher mit § 11 Abs.1 HOAI 2013:
Für getrennte Objekte - auch wenn diese ein Auftrag umfasst - sind die Honorare für jedes Objekt getrennt zu berechnen!

Daraus ist angesichts der kritischen Definition des Objektbegriffs zunächst abzuleiten, dass es diesen Fall "Mehrere Objekte in einem Auftrag" geben kann und nicht a priori Auftragsinhalt und Objekt gleichzusetzen sind.

Hinsichtlich der Wiederholungsabschläge kommt dem Begriff "Objekt" zentrale Bedeutung zu. Durch die Rechtsprechung ist ausreichend abgeklärt, dass Auftragsteile, deren Honorar nach differenten Honorartafeln zu berechnen ist, als gesonderte Objekte gelten. Es gibt also kein Objekt "Autobahnneubau", in dem die zugehörigen Ingenieurbauwerke enthalten sind. Auch wenn für Teile eines Auftrags dieselbe Honorartafel anwendbar ist, können es trotzdem wegen unterschiedlicher Funktion und deutlich unterschiedlicher baulicher Ausbildung differente Objekte im Sinne der Honorierung sein. Bei Verkehrsanlagen sind in diesem Sinn differente Objekte: Strecke und Parkplätze. Bei Ingenieurbauwerken sind in diesem Sinn gesonderte Objekte: Brücken, Stützmauern, Lärmschutzwände, Durchlässe, Regenrückhaltebecken. Aber auch jede einzelne dieser Verkehrsanlagen und jedes einzelne dieser Ingenieurbauwerke ist wegen seines eigenen Standorts und seiner speziellen Standortbedingungen als Einzelobjekt bei der Honorierung zu behandeln.

Nur im streng begrenzten Ausnahmefall gem. § 11 Abs. 2 HOAI 2013 wird dieser strikte der HOAI zugrunde liegende Grundsatz durchbrochen.

Umfasst

  1. ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, und
  2. mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, und
  3. derselben Honorarzone, und
  4. die im zeitlichen Zusammenhang, und
  5. örtlichen Zusammenhang, und
  6. als Teil einer Gesamtmaßnahme, und
  7. geplant und
  8. errichtet werden sollen,
so sind die anrechenbaren Kosten zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass alle sieben genannten Bedingungen - ausnahmslos - kumulativ vorliegen müssen! Praktisch werden damit diese Einzelobjekte zur Honorierung zu einem Objekt zusammengefasst. Die bedeutende Honorarminderung ergibt sich durch die Tafeldegression. Entscheidend ist dabei, was unter "weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen" zu verstehen ist. Gemeint sind nicht die Bedingungen des Gesamtauftrags, sondern die des Einzelobjekts!

Beispiele:

a) Brücken mit unterschiedlicher Stützweite oder mit unterschiedlicher Bauwerksschiefe oder mit unterschiedlicher Gründung wegen differenter Baugrundverhältnisse sind als Einzelobjekte zu honorieren, auch wenn sie alle den Bedingungen eines Autobahnneubauauftrags unterliegen.

b) Ein Schulgebäude, der angeschlossene Sportplatz und die Sporthalle können ob der unterschiedlichsten Objektbedingungen nicht zusammengefasst werden, sondern sind nach wie vor getrennt zu honorieren.



Die Rechtsverbindlichkeit der Angaben wird ausgeschlossen.