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Werden mehrere Objekte weiterhin getrennt abgerechnet?
Es gilt wie bisher mit § 11 Abs.1 HOAI 2013:
Für getrennte Objekte - auch wenn diese ein Auftrag umfasst - sind die Honorare für jedes Objekt getrennt zu berechnen!
Daraus ist angesichts der kritischen Definition des Objektbegriffs zunächst abzuleiten, dass es diesen Fall "Mehrere Objekte in einem Auftrag" geben kann und nicht a priori Auftragsinhalt und Objekt gleichzusetzen sind.
Hinsichtlich der Wiederholungsabschläge kommt dem Begriff "Objekt" zentrale Bedeutung zu. Durch die Rechtsprechung ist ausreichend abgeklärt, dass Auftragsteile, deren Honorar nach differenten Honorartafeln zu berechnen ist, als gesonderte Objekte gelten. Es gibt also kein Objekt "Autobahnneubau", in dem die zugehörigen Ingenieurbauwerke enthalten sind. Auch wenn für Teile eines Auftrags dieselbe Honorartafel anwendbar ist, können es trotzdem wegen unterschiedlicher Funktion und deutlich unterschiedlicher baulicher Ausbildung differente Objekte im Sinne der Honorierung sein. Bei Verkehrsanlagen sind in diesem Sinn differente Objekte: Strecke und Parkplätze. Bei Ingenieurbauwerken sind in diesem Sinn gesonderte Objekte: Brücken, Stützmauern, Lärmschutzwände, Durchlässe, Regenrückhaltebecken. Aber auch jede einzelne dieser Verkehrsanlagen und jedes einzelne dieser Ingenieurbauwerke ist wegen seines eigenen Standorts und seiner speziellen Standortbedingungen als Einzelobjekt bei der Honorierung zu behandeln.
Nur im streng begrenzten Ausnahmefall gem. § 11 Abs. 2 HOAI 2013 wird dieser strikte der HOAI zugrunde liegende Grundsatz durchbrochen.
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