HOAI

2021 | Fragen & Antworten zur neuen HOAI
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EuGH-Urteil: Erlass 2019 zur Anwendung der HOAI nach dem EuGH-Urteil
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Stufenverträge HOAI 2009/2013: Vorhandene Bausubstanz anrechenbar
Stundensätze zur HOAI - eine Orientierungshilfe
Umbau und Modernisierungszuschlag
Umbauten und Modernisierung

Fälligkeit der Honorare

Wann ist das Honorar fällig?

Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart, § 15 Abs. 1 HOAI 2013.
In der HOAI 2013 wird erstmals die Fälligkeit des Honorars an die Abnahme der Planungsleistung geknüpft. Dies führt zu einem Gleichklang mit dem Werksvertragsrecht des BGB, welches in § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt, dass "die Vergütung bei der Abnahme des Werks zu entrichten ist."

Diesem Gleichklang von BGB und HOAI folgend, ist auch klar definiert, was unter Abnahme des Werkes zu verstehen ist. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, § 640 Abs. 1 BGB.



Die Rechtsverbindlichkeit der Angaben wird ausgeschlossen.