HOAI

2021 | Fragen & Antworten zur neuen HOAI
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Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung

Bisher bedurfte es zur Fälligkeit eines Honoraranspruchs lediglich der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung und der Übersendung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung. Mit Inkrafttreten der HOAI 2013 ist anstelle der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung die Abnahme der Architekten- oder Ingenieurleistungen als Fälligkeitsvoraussetzung eingeführt worden.

Gemäß § 15 Abs. 1 HOAI 2013 wird das Honorar nun fällig, wenn

  1. die Leistung abgenommen und
  2. eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist,
es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

Das Erfordernis der Abnahme wurde in Anpassung an § 641 BGB "Fälligkeit der Vergütung" eingeführt. Dort bestimmt Absatz 1 S. 1: "Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.". Folglich gelten für die Abnahme selbst, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ebenfalls die Bestimmungen des BGB. Dazu heißt es in § 640 Abs. 1 BGB: "Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist."

Weitere Details und Musterschreiben finden Sie in der unten stehenden Arbeitshilfe des AHO.

Quelle: AHO

PDF-DateiArbeitshilfe § 15 HOAI 2013