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Bisher bedurfte es zur Fälligkeit eines Honoraranspruchs lediglich der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung und der Übersendung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung. Mit Inkrafttreten der HOAI 2013 ist anstelle der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung die Abnahme der Architekten- oder Ingenieurleistungen als Fälligkeitsvoraussetzung eingeführt worden.
Gemäß § 15 Abs. 1 HOAI 2013 wird das Honorar nun fällig, wenn