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Wie honoriere ich ingenieurtechnische Leistungen, die nicht verbindlich in der HOAI 2013 geregelt sind?
Für Leistungen, deren Honorierung in der HOAI 1996 in den Teilen X - XIII geregelt waren, sind nach wie vor in der Anlage 1 der HOAI 2013 Honorartafeln vorgegeben. Dies betrifft u. a. Leistungen der Thermischen Bauphysik, des Schallschutzes, der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus sowie vermessungstechnische Leistungen. Diese Regelung stellt nach dem Bundesratsbeschluss vom 07. Juni 2013 eine Übergangsregelung dar - die Honorierung dieser Leistungen wird wieder verbindlich geregelt werden. Somit sind diese Leistungen gemäß den Vorgaben der Anlage 1 zu honorieren.
Für ingenieurtechnische Leistungen, die derzeit nicht mehr in der HOAI 2013 geregelt sind, werden durch den AHO (Ausschuss für die Honorarordnung der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten e.V.) in einer AHO-Schriftenreihe Vorgaben zur Honorierung dieser Leistungen vorgelegt. Diese Vorgaben gibt es mittlerweile für vielfältige Leistungen u. a. für Leistungen der EnEV, des Brandschutzes, SiGeKo usw. Diese Schriftenreihen sind bei den Ingenieurkammern oder unter www.AHO.de zu erhalten.
Die Rechtsverbindlichkeit der Angaben wird ausgeschlossen.