HOAI

2021 | Fragen & Antworten zur neuen HOAI
Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung
AHO-Bürokostenvergleich
Örtliche Bauüberwachung
Baukostenvereinbarungsmodell
Besondere Leistungen
EuGH-Urteil: Erlass 2019 zur Anwendung der HOAI nach dem EuGH-Urteil
EuGH-Urteil: HOAI nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 - FAQs
Fälligkeit der Honorare
HOAI - KAMPAGNE
HOAI - weitere Links
HOAI 2013 vs. HOAI 2009 - Synopse
Honorarberechnung - Grundlagen
Ingenieurleistungen, nicht verbindlich geregelt
Leistungsbilder, wesentliche Änderungen
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Mindestsatzvereinbarung
Mitzuverarbeitende Bausubstanz
Nebenkosten
Planungsänderungen
Siemon-Einzelbewertungstabellen zur HOAI 2009 überarbeitet
Stufenverträge - Konkretisierung 2016
Stufenverträge / stufenweise Beauftragung
Stufenverträge HOAI 2009/2013: Vorhandene Bausubstanz anrechenbar
Stundensätze zur HOAI - eine Orientierungshilfe
Umbau und Modernisierungszuschlag
Umbauten und Modernisierung

Besondere Leistungen

Sind Besondere Leistungen nur bei schriftlicher Vereinbarung zu honorieren?

Für die Honorierung von Besonderen Leistungen kommt es genau wie bei den Grundleistungen nur auf eines an: Wurden die Leistungen erbracht und waren sie zur qualitätsvollen Erfüllung des Planungsauftrages erforderlich, so ist ein Honorierungsanspruch entstanden. Es besteht kein Schriftformerfordernis als Voraussetzung für das Honorar der Besonderen Leistungen. Somit sind auch Besondere Leistungen, und zwar auch bei mündlicher Beauftragung, nach § 631, 632 BGB vollum-fänglich und dem Leistungsumfang zu honorieren.



Die Rechtsverbindlichkeit der Angaben wird ausgeschlossen.