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Sind Besondere Leistungen nur bei schriftlicher Vereinbarung zu honorieren?
Für die Honorierung von Besonderen Leistungen kommt es genau wie bei den Grundleistungen nur auf eines an: Wurden die Leistungen erbracht und waren sie zur qualitätsvollen Erfüllung des Planungsauftrages erforderlich, so ist ein Honorierungsanspruch entstanden. Es besteht kein Schriftformerfordernis als Voraussetzung für das Honorar der Besonderen Leistungen. Somit sind auch Besondere Leistungen, und zwar auch bei mündlicher Beauftragung, nach § 631, 632 BGB vollum-fänglich und dem Leistungsumfang zu honorieren.
Die Rechtsverbindlichkeit der Angaben wird ausgeschlossen.