2021 | Fragen & Antworten zur neuen HOAI | Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung | AHO-Bürokostenvergleich | Örtliche Bauüberwachung | Baukostenvereinbarungsmodell | Besondere Leistungen | EuGH-Urteil: Erlass 2019 zur Anwendung der HOAI nach dem EuGH-Urteil | EuGH-Urteil: HOAI nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 - FAQs | Fälligkeit der Honorare | HOAI - KAMPAGNE | HOAI - weitere Links | HOAI 2013 vs. HOAI 2009 - Synopse | Honorarberechnung - Grundlagen | Ingenieurleistungen, nicht verbindlich geregelt | Leistungsbilder, wesentliche Änderungen | Mehrere Objekte abrechnen | Mindestsatzvereinbarung | Mitzuverarbeitende Bausubstanz | Nebenkosten | Planungsänderungen | Siemon-Einzelbewertungstabellen zur HOAI 2009 überarbeitet | Stufenverträge - Konkretisierung 2016 | Stufenverträge / stufenweise Beauftragung | Stufenverträge HOAI 2009/2013: Vorhandene Bausubstanz anrechenbar | Stundensätze zur HOAI - eine Orientierungshilfe | Umbau und Modernisierungszuschlag | Umbauten und Modernisierung |
Bauministerium konkretisiert Abrechnung von HOAI-Stufenverträgen - Aktualisierter Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zu HOAI-Stufenverträgen:
Mit Erlass vom 24.02.2015 hat das BMUB das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Anwend-barkeit der HOAI bei stufenweiser Beauftragung erläutert.
Zur Erinnerung: Am 18. Dezember 2014 hatte der BGH über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage entschieden, welche HOAI-Fassung bei stufen- oder phasen-weiser Beauftragung von Ingenieur- und Architektenleistungen auf die nach dem Abruf noch zu erbringenden Leistungen Anwendung findet (Az. VII ZR 350/13). Dabei kam der VII Zivilsenat zu dem Ergebnis, dass der Abrufzeitpunkt die anzuwendende Honorarordnung bestimmt und bestätigte damit die Rechtsauffassung der beiden Vorinstanzen des OLG Koblenz (Urt. v. 06.12.2013 - 10 U 344/13) und LG Koblenz (Urt. v. 28.02.2013 - 4 O 103/12).
Nun hat das BMUB am 30. Mai 2016 seinen Erlass durch weitere Hinweise für die Vorge-hensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarforderungen angepasst und die Durchführung des erforderlichen Gesamtvergleichs näher beschrieben. Dabei hat es einige Punkte maßgeblich geändert:
So findet sich in der Auflistung der Berechnungsgrundlagen für das fiktive Mindesthonorar unter anderem der Hinweis, dass nur diejenigen Grundleistungen in Ansatz gebracht werden können, die in der HOAI 2013 weiter geregelt sind.
AHO-Mitgliederinformation
Beide Erlasse des BMUB finden Sie hier als Anlage:
Anwendung Übergangsvorschriften §55 HOAI 2009 und §57 HOAI 2013 vom 18.04.2014
Einführungserlass BMUB Übergangsvorschriften §55 HOAI 2009 und §57 HOAI 2013 vom 30.05.2016